statuten
des „Heimgartenverein Bruck an der Mur“
Erscheint erst nach behördlicher Genehmigung
Gartenordnung
des „Heimgartenverein Bruck an der Mur“
Gültig ab: 3/2023
GRUNDSÄTZLICHES:
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Unterpachtvertrages, das Bundeskleingartengesetz und die Statuten des Heimgartenvereines. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder aus anderen Gründen ist die Vereinsleitung berechtigt, die bestehende Gartenordnung ganz oder in einzelnen Punkten abzuändern.
Die Bestimmungen dieser Gartenordnung sollen das Vereinsleben erleichtern und sie müssen von jedem Mitglied eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Gartenordnung wird nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung das Unterpachtverhältnis gekündigt.
Die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes findet jährlich statt und alle 5 Jahre die Generalversammlung mit Neuwahlen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gartenordnung ist für alle Mitglieder – Unterpächter und Zweitpächter – des Heimgartenvereines Bruck an der Mur (anschließend als HGV bezeichnet) bindend.
(2) Der Vorstand oder die vom Vorstand beauftragten Personen haben für die Einhaltung dieser Ordnung zu sorgen.
(3) Alle Unterpächter müssen dem Verein als ordentliches Mitglied angehören. Nichtmitglieder können keine Unterpächter sein.
(4) Ein Unterpächter darf seinen Pachtgegenstand nicht an anderen Interessenten weitergeben.
§ 2
Gartenbenützung
(1) Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des nutzungsberechtigten Personenkreises.
(2) Jede Aufbewahrung und Ablagerung von Materialien (Baustoffe, Holz, Abfälle u.ä.), die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen, ist unzulässig.
(3) Die Ausübung von Berufsarbeiten sowie jede der kleingärtnerischen Tätigkeit widersprechende Nutzung ist innerhalb der Kleingartenanlage unzulässig.
(4) Gartenhäuser dürfen nicht zur Befriedung eines dauernden Wohnbedürfnisses wie Wochenendhäuser dienen.
(5) Aufschließungswege und/oder Nebenwege dürfen mit Ausnahme des Zubringens zur Gartenbewirtschaftung dienender Materialien und allenfalls von Baustoffen mit Fahrzeugen nicht befahren werden. Der Vorstand ist berechtigt, Sondergenehmigung für das Zubringen von Materialien und Baustoffen zu bewilligen. Die Zufahrt über Aufschließungswege zu den vorgesehenen Stellplätzen sowie das Abstellen von Fahrzeugen an vorgesehenen Stellplätzen ist nur für Pächter zulässig. Unberechtigtes Parken von Fahrzeugen an vorgesehenen Stellplätzen/Parkplätzen wird nach § 339 ABGB (Besitzstörungsklage) beim Bezirksgericht zur Anzeige gebracht.
(6) Das Betreten fremder Parzellen ist in Abwesenheit des Unterpächters nur bei Elementarereignissen oder nach Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung eines Vereinsfunktionärs, gestattet.
§ 3
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Unterpächter und Zweitpächter sind zur pünktlichen Zahlung der Pacht – und Beitrittsgebühr, sowie der Mitgliedsbeiträge in der von der General- oder Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Bei baulichen Veränderungen (Neu-, Um- oder Zubauten, Errichtung von Zäunen) ist vor Durchführung die Genehmigung des Vorstandes einzuholen (siehe Unterpachtvertrag).
(4) Die Weitergabe der Schlüssel der Pachtparzelle und für die Heimgartenanlage an eine dem Verein nicht angehörende Person (z. B. wegen vorübergehender Betreuung der Parzelle) muss dem Vorstand gemeldet werden.
(5) Jedes Mitglied ist angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung oder einem von ihr bestellten Organ das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle oder der sich darauf befindlichen Baulichkeiten zu gestatten.
(6) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandene und benützte Vereinsanlagen und Einrichtungen jederzeit pfleglich zu betreuen.
(7) Adressen- oder Namensänderungen sind der Vereinsleitung innerhalb 1 Woche schriftlich, telefonisch oder per Email bekannt zu geben.
(8) Alle von der Stadtgemeinde erlassenen Verordnungen (z. B. Gesundheits- und Lärmschutz-verordnung, Taubenfütterungsverbot etc) sind einzuhalten.
(9) Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Nachbarn entstehen.
(10) Der Umgang der Mitglieder untereinander soll stets freundlich und hilfsbereit sein, um ein gutes Einvernehmen im Interesse aller Mitglieder zu erhalten.
(11) Der Unterpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft zB Lärmen, den Betrieb von Lautsprechern, Schießen, elektronische Spiele und andere Störungen. Daher sind Radios und Fernsehgeräte auf eine für den Nachbarn zumutbare Lautstärke einzustellen.
Lärmschutzverordnung der Stadt Bruck an der Mur
Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten sind lediglich an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07 – 12 Uhr und von 14 – 20 Uhr und an Samstagen von 07 – 12 Uhr und von 14 – 17 Uhr erlaubt.
Dies gilt insbesondere für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Arbeitsgeräten, wie z.B. Rasenmähern, Heckenschneidern, Stromerzeugern usw.
Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
§ 4
Gartengestaltung
(1) Die Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen.
(2) Für alle errichteten Objekte gelten die Bestimmungen dieser Gartenordnung, des Unterpachtvertrages und die Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes. Ferner sind die Bestimmungen des Stmk Baugesetzes sowie die der Gemeinde zu beachten.
(3) Es ist nicht gestattet Wohnwägen u. PKW sowie mit Kraftstoff betriebene Fahrnisse in den Gärten und Gemeinschaftsanlagen abzustellen oder zu garagieren.
(4) Die Ablagerung von Alteisen, Brennholz, Gerümpel jeder Art usw. ist verboten.
(5) Es ist nur die Pflanzung von Obstgehölzen und kleinwüchsigen Ziersträuchern gestattet. Es ist darauf zu achten, dass eine maximale Höhe von 4m nicht überschritten wird. Die Krone darf nicht über den Garten hinausreichen. Unter Freileitungen von Stromerzeugern sind alle Bäume zu entfernen.
(6) Der Vorstand des HGV ist berechtigt, bestehende Bäume, die nicht Punkt (5) entsprechen, den geltenden Bestimmungen entsprechend, auf Kosten des jeweiligen Unterpächters adaptieren (stutzen, Rückschnitt oder fällen) zu lassen.
(7) Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
a) Veränderungen:
Bei baulichen Veränderungen (Neu-, Um- oder Zubauten, Errichtung von Zäunen) ist vor Durchführung die Genehmigung des Vorstandes einzuholen (siehe Unterpachtvertrag u. Gartenordnung). Die Gestaltung hat sich der Umgebung anzupassen, d. h. sie sollte ortsüblich sein.
b) Zulässigkeit:
In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Ein Nebengebäude für die Verwahrung der Gartengeräte (z. B. Rasenmäher usw) ist zulässig, soweit die zulässig verbaute Fläche nicht überschritten wird.
c) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes ausschließlich aller Dachüberstände auf einer waagrechten Ebene.
d) Dachüberstände sollen 70 cm nicht überschreiten und dürfen keinesfalls über die Grundstücksflächen hinausragen, Regenwasser darf das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen.
e) Das Ausmaß der bebauten Fläche darf nicht mehr als 15% der Fläche des einzelnen Kleingartens, keinesfalls jedoch mehr als 35 m², betragen. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offen aus- geführten Bauteile sind auf die bebaute Fläche nicht anzurechnen, dürfen jedoch nicht mehr als 30 % der zulässigen bebauten Fläche ausmachen. Terrassen dürfen maximal 30 % der größtmöglichen bebauten Fläche betragen. Einfriedungen, Stütz- und Gartenmauern, Stufenanlagen, Rampen und ähnliche Bauteile sind auf die bebaute Fläche nicht anzurechnen.
Beispiel 1: Gartenfläche 100 m², zulässige Baufläche 15% = 15 m²
30% Terrasse = 4,5 m²
Beispiel 2: Gartenfläche 200 m², zulässige Baufläche 15% = 30 m²
30 % Terrasse = 9 m²
Beispiel 3: Gartenfläche 300 m², zulässige Baufläche 15% = 35 m²
30% Terrasse = 10,5 m²
f) Die Errichtung von Garagen, Flugdächern, abstellen von Wohnanhängern u. a. ist unzulässig.
g) Zu- und Umbauten unterliegen vor der Errichtung einer Bewilligungspflicht. Bestehende Bauten, die vor dem 1.1. 2006 errichtet wurden, gelten als bewilligt, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen (Baugesetz, Kanalgesetz u. a.) entsprechen.
(8) Kleingartenhütten
a) Kleingartenhütten dürfen eine Firsthöhe von 3,70 m sowie eine Traufenhöhe von 2,60 m nicht überschreiten.
b) Die Kleingartenhütten haben grundsätzlich einen Abstand von mindestens 70 cm vom Nachbargrundstück zu haben, sodass alle Arbeiten am Gebäude ohne Beeinträchtigung des Nachbarn durchgeführt werden können. Ein Zusammenbau von zwei Kleingartenhütten an der Grundstücksgrenze kann mit schriftlicher Zustimmung beider Gartenpächter genehmigt werden. Bei der Ortsauswahl der Kleingartenhütte ist auf eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
c) Kleingartenhütten sind eingeschossige Bauwerke in Kleingärten, die höchstens einen Arbeits- oder Aufenthaltsraum und Räumlichkeiten für die Verwahrung von Geräten und Gegenständen für den Gartenbau beinhalten.
d) Kleingartenhäuser dürfen nicht dauernd bewohnt werden, können jedoch mit WC (Camping Toilette), Wasser und Stromanschluss ausgestattet werden. Diese Anschlüsse müssen jedoch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und bedürfen einer Benützungsbewilligung. Eine Abschrift dieser Bewilligung ist beim Vorstand des HGV zu hinterlegen.
e) Eine Unterkellerung der Kleingartengebäude ist zulässig, soweit sie keine Gefährdung des Geländes durch Hangrutschung oder der anschließenden Kleingärten darstellt.
Bei nicht Einhaltung der Untersagung kann der Vorstand ohne Angabe von weiteren Gründen den Unterpachtvertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
Abweichungen von der Baubewilligung bzw einer Benützungsbewilligung sind unzulässig.
(9) Übergangsbestimmungen
Diese Bestimmungen sind für wesentliche Umbauten und neu zu errichtende Kleingartenhütten maßgebend. Bestehende Objekte, die sich bereits vor der Pachtübernahme auf dem Pachtgrundstück befanden, sind davon nicht betroffen. Für alle, auch für bestehende Einrichtungen und Anschlüsse die eine gesetzliche Bewilligungspflicht benötigen, haben die Gartenpächter eine solche einzuholen. Eine Abschrift ist beim HGV zu hinterlegen.
(10) Kontrolle
a) Der HGV übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bewilligungspflichten, diese obliegt ausschließlich beim Unterpächter.
b) Eine Kontrolle zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt nur den hierfür vorgesehenen Kontrollorganen (Polizei, Stadtgemeinde, Feuerpolizei etc).
c) Die Einhaltung der in der Gartenordnung festgelegten Bestimmungen überprüft der Vorstand des Heimgartenvereins Bruck Mur.
§ 5
Einfriedung der Parzellen
(1) Die Abgrenzung des Gartens zu einem fremden Grundstück hat mit einem Zaun zu erfolgen. Die Abgrenzung innerhalb des Grundstückes zum Gartennachbar kann ebenso mit einem Zaun erfolgen. Die Anbringung von Stacheldraht ist untersagt.
(2) Eine Pflanzung einer Hecke muss so erfolgen, dass die Außenseite innerhalb des Zaunes geschnitten werden kann. Bestehende Hecken, die dem nicht entsprechen, sind in einem angemessenen Zeitraum diesem Erfordernis anzupassen. Die Höhe des Zaunes und der Hecken zur Außengrenze darf 1,70 m und innerhalb der Gartenanlage 1,40 m nicht überschreiten. Auf keinen Fall darf durch die Bepflanzung das Nachbargrundstück beeinträchtigt werden.
(3) Hecken dürfen nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragen. Die begehbaren Wege müssen von Sträuchern und Hecken frei benutzbar sei. Bei nicht Einhaltung der Außengrenze und die Höhe des Zaunes ist der Vorstand des Heimgartenverein berechtigt, bestehende und neuerstellte Zäune, die nicht Punkt (2) entsprechen, den geltenden Bestimmungen entsprechend auf Kosten des jeweiligen Unterpächters demontieren zu lassen.
(4) Sichtschutzwände dürfen höchstens 1,70 m hoch errichtet werden – keine Plastikplanen oder Mauern.
(5) Die angegebenen Höhen sind vom gewachsenen Boden aus zu vermessen.
(6) Gepachtete Grundstücksgrenzen dürfen durch neue Einzäunungen nicht verändert werden. Wer Grundstücksgrenzen ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes erweitert, begeht Vertragsbruch, somit ist der Unterpachtvertrag ungültig.
§ 6
Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlagenweg zu Mähen, frei von Unrat und insbesondere die Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten. Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen streng verboten. Zugangs- u. Durchgangswege können mit einem nicht versperrten Tor von den Außenflächen getrennt werden.
§ 7
Gemeinschaftsarbeiten
Der Gartenpächter ist verpflichtet, bei Schaffung und Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen oder sonstigen wichtigen Arbeiten durch freiwillige Arbeitsstunden über Aufforderung der Vereinsleitung tätig mitzuwirken. Im Falle einer persönlichen Verhinderung oder Unterlassung einer Ersatzstellung ist eine von der Vereinsleitung festzusetzende Entschädigung an die Vereinskasse zu erlegen. Die Verweigerung der Arbeits- und Entschädigungsleistung kann mit der Ausschließung aus dem Verein und der Aufkündigung des Pachtvertrages geahndet werden.
§ 8
Die Müllentsorgung
(1) Für Restmüll ist (sind) von der Stadtgemeinde 1 (3) große Restmülltonne, die 14-tägig (von April – Oktober) entleert wird, aufgestellt. Die Restmülltonnen sind nicht für Biomüll und Sperrmüll vorgesehen. Biomüll wie Grasschnitt, Laub und zerkleinerter Strauchschnitt kann zur Verrottung im eigenen Garten oder auf den dafür vorgesehenen, besonders gekennzeichneten Ablageplätzen gelagert werden. Keinesfalls darf der oben genannte Biomüll, Baumschnitt oder sonstiges Holz außerhalb des Gartens oder auf fremde Grundstücke (Besitzstörungsklage) verbracht werden. Biomüll wird am Bauhof entgegengenommen. Die Kompostierung von Bioabfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.
(2) Wer gegen die Rechtsvorschrift des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004)verstößt und unwillkürlich entsorgt, muss die Entsorgungskosten und die Konsequenzen nach dem LGBl tragen.
§ 9
Wasserbezug
(1) Der Gartenpächter ist verpflichtet, stets sparsam mit dem Wasser umzugehen. Die Verwendung von Wasserbecken, Berieselungsanlagen, Wassersprengern usw. ist nicht erlaubt.
(2) Bäume und Hecken dürfen auch bei einer längeren Trockenperiode nicht mit Leitungswasser bewässert werden. Bei Missachtung § 9 Punkt 2 ist der Vorstand durch Vorstandsbeschluss berechtigt, den Wasserverbrauch dem Unterpächter gesondert in Rechnung zu stellen. Verstößt der Unterpächter abermals, kann der Unterpächter wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
(3) Das Wasser wird grundsätzlich Anfang April aufgedreht und Anfang November abgedreht. Der jeweilige Termin wird vom Vorstand festgelegt. Zuständig hierfür sind ausschließlich die Vorstands-mitglieder und Feldverantwortlichen oder die vom Vorstand beauftragten Personen. Da der genaue Zeitpunkt von der jeweiligen Großwetterlage abhängig ist, ist von den Gartenbenützern dafür zu sorgen, dass ab Mitte März ihr Wasseranschluss dicht ist. Nach dem Aufdrehen muss unbedingt mit dem Wasserverbrauch gewartet werden, bis die Überprüfung der Wasseruhren im jeweiligen Bereich (prüfen der Dichtheit des Systems) abgeschlossen ist. Nach dem Abdrehen des Wassers im Herbst dürfen die Hauptwassersperren nicht mehr aufgedreht werden, da die Entleerungshähne offen sind.
(4) Beim Wasseraufdrehen Anfang April hat jeder Unterpächter seine Gartentür verpflichtend offen zu halten oder es ist jemand im Garten anwesend. Ist jedoch der Garten verschlossen, so ist der Vorstand berechtigt, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Etwaige Kosten dafür trägt der Unterpächter.
(5) Für Reparaturen an Wasserleitungen ist der Unterpächter selbst verantwortlich.
(6) Bei Reparaturen an Wasserleitungen während der Gartensaison muss der Feldverantwortliche und der Vorstand informiert werden. Das Auf- und Abdrehen darf nur nach § 9 Punkt 3 durchgeführt werden.
(7) Der Austausch der Wasseruhren erfolgt nur durch den Verein im Einvernehmen mit den Wasserwerken der Stadt Bruck/Mur. Das Ablesen der Wasseruhren erfolgt beim Abdrehen Anfang November eines jeden Jahres.
(8) Jeder Unterpächter ist verpflichtet einen Absperrhahn bei seiner Wasserzuleitung zu installieren. (ACHTUNG: FRIST war bis MÄRZ 2019). Bei nicht Beachtung der Vorgaben und Undichtheit der Wasserleitungen in den Pachtgärten ist der Vorstand berechtigt einen Dienstleister auf Kosten des Unterpächters zu beauftragen.
(9) Verursacht ein Unterpächter willkürlich einen erhöhten Wasserverbrauch durch Bewässern von Hecken und Bäumen, so ist dieser schriftlich zu verwarnen. Für den unnötigen Wasserverbrauch ist der Vorstand berechtigt einen Betrag bis zu € 500,00 als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
(10) Regentonnen (Regenspeicher, Regenwassertank, Regenfass oder ähnliches):
Um die unnötige Vergeudung des wertvollen Trinkwassers hintanzuhalten, ist es unbedingt notwendig, dass wir mit dem Verbrauch des Trinkwassers sehr sparsam umgehen. Dazu kann jeder beitragen! Wasser gehört zu den wertvollsten Ressourcen auf unserem Planeten.
Deshalb Regenwasser nutzen! Die Gartenpächter werden verpflichtet, Regenwasser in einer oder mehreren Tonnen zu sammeln. So lässt sich leicht kostbares Trinkwasser für die Gartenbewässerung sparen.
Mit einer oder mehrerer Regentonnen, Füllmenge je nach Erfordernis 150 – 200 Liter oder mehr, kann zB von der Gartenhütte bei Niederschlag im Laufe der Oberflächenentwässerung wertvolles Regenwasser in den Regentonnen gesammelt werden. Damit leisten wir einen sehr großen und wertvollen Beitrag, um unser kostbares Trinkwasser zu schonen und zu erhalten.
(11) Bei Wasserschäden ist der Unterpächter verpflichtet, diesen Schaden dem Heimgartenverein umgehend zu melden. Wird der Schaden nicht gemeldet, ist das ein fahrlässiges Handeln und verstößt gegen die Gartenordnung und das Vermögen des Heimgartenvereins.
(12) Ebenso ist der Heimgartenverein berechtigt, das verloren gegangene Wasser dem Unterpächter in Rechnung zu stellen.
(13) Das Waschen von Kraftfahrzeugen ua Utensilien ist in und um der Kleingartenanlage verboten.
§ 10
Tierhaltung
(1) Tierhaltung und Füttern von streunenden Katzen ist auf dem gesamten Areal (GRUNDSTÜCK) des Heimgartenvereins strengstens VERBOTEN!
(2) Wer gegen § 10 Punkt 1 verstößt muss mit strengen Konsequenzen rechnen. Diese können bis zur Ausschließung aus dem Verein und der Aufkündigung des Pachtvertrages geahndet werden.
(3) Haustiere dürfen in den Pachtgegenstand mitgebracht werden, sofern sie nach dem Verlassen des Pachtgegenstandes wieder mit nach Hause genommen werden.
(4) In den Pachtgegenständen dürfen keine Haustiere (Hunde, Katzen oder Kleintiere) alleine gelassen werden).
(5) Hunde müssen an der Leine „KURZ“ geführt werden. Des Weiteren müssen sie so gehalten werden, dass sie innerhalb der Gartenanlage auf Allgemeinflächen nicht unvermutet eine Gefahr darstellen. Hunde dürfen in der Kleingartenanlage nicht frei herumlaufen! Hundekot muss vom jeweiligen Hundehalter sofort entfernt und entsorgt werden. Dies gilt auch für Hunde von Besuchern und Gästen.
(6) Sonstige Kleintiere wie zB Vögel etc dürfen nur mit Bewilligung der Vereinsleitung und nach den gesetzlichen Vorschriften gehalten werden. Jedwede andere Tierhaltung ist verboten.
(7) Bei einer dauerhaften Belästigung der Nachbarn hat die Vereinsleitung die Tierhaltung zu verbieten!
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
a) Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, der Lebensgefährte, Kinder in gerader Linie des Verstorbenen schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem Monat den Eintritt dieser Person in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte, der Lebensgefährte, und die Kinder in gerader Linie des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten. Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl. Entscheidungen über die Aufnahme als Mitglied des Vereins obliegen der Vereinsleitung (§ 5 des Vereinsstatutes).
b) Neuverpachtung:
Pachtvergabe erfolgt nur durch den Vorstand, eine Weitergabe vom Unterpächter an einen Neupächter ist grundsätzlich untersagt!
c) Freiwilliger Austritt:
Der Austritt kann durch Vereinbarung mit dem Vorstand zeitlich erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Austritt hat das Erlöschen nicht nur des Unterpachtvertrages, sondern auch alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wasserleitung, Vereinsheim, etc.) zur Folge.
d) Beendigung des Unterpachtvertrages:
Beendet ein Unterpächter seinen Unterpachtvertrag, somit beendet er auch alle Funktionen mit sofortiger Wirkung.
e) Ausschluss:
1) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und / oder sonstiger Umlagen und Beiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Zahlungsaufforderung kann vom Vorstand persönlich mittels Zeugen erfolgen.
2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
3) Ausschluss wegen Verstöße gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) und des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018.
4) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder dergleichen. Eine Neuverpachtung an seine engsten Verwandten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5) Wer nach dem § 10 Abs.1 verstößt, hat mit der Ausschließung aus dem Verein und der Aufkündigung des Pachtvertrages zu rechnen.
2) Gründe für den Ausschluss liegen vor, wenn
a) der Unterpächter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn er gegen das Bundeskleingartengesetz, den Bestimmungen im Unterpachtvertrag, den Statuten und der Gartenordnung verstößt.
b) der Unterpächter sich gegenüber dem Grundeigentümer oder dem Generalpächter oder deren Organe einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperlichen Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind.
c) der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als 2 Monate nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kleingartengesetzes verwendet und trotz erfolgter Aufforderung die ihm bekannt gewordenen erheblichen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer gesetzten Frist nicht behebt oder abstellt.
d) der Unterpächter den Kleingarten trotz erfolgter Aufforderung – sei es gärtnerisch oder anderwärtig – erwerbsmäßig nutzt oder gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3 des Kleingartengesetzes verstößt (diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder dessen Ehegattin (Lebensgefährte) keinen weiteren Kleingarten pachten darf). Dem Kleingärtner ist eine Weiterverpachtung (Vermietung, Bewirtschaftung durch einen anderen) des Kleingartens nicht gestattet.
e) In den Fällen nach § 11 Abs 2 lit. a) und b) stehen dem Verhalten der seinen Garten besuchenden Personen (Verwandte oder Gäste) diese dem Unterpächter gleich, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
f) Als Ausschließungsgrund nach lit. a) und b) kann ein Verhalten des Unterpächters oder der im lit. d) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
g) Gleichzeitig mit der Ausschließung aus dem Verein ist das Kündigungsverfahren einzuleiten. Die Ausschließung wird rechtskräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein ist dies dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe mitzuteilen. Mit Rechtskraft der Ausschließung erlischt die Mitgliedschaft, jede eventuelle Vereinsfunktion und alle Rechte an den Verein (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Wasser- u. Stromversorgung etc).
h) Halten von lärmbelästigenden Tieren: Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist in Wohngebieten das Halten von Tieren, die dazu neigen, durch häufige Lautäußerungen die Nachbarschaft zu belästigen, im Freien oder in offenen Räumen verboten. Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
i) Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos.
(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der General- oder Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 12
Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung
(1) Die Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung stützt sich auf die Bestimmungen des Unterpachtvertrages, des Bundes-Kleingartengesetzes und den Statuten des HGV. Übertretungen der vorliegenden Gartenordnung stellen einen wichtigen Kündigungsgrund vom Verein und vom Unterpachtvertrag gegen den Unterpächter dar.
(2) Pönalzahlungen: Wegen Nichterfüllung der aufgetragenen Vertragstreue bzw schuldhafter Vertragsverletzung kann ein Pönale in der Höhe von 100.- € bis 3.000.- € verhängt werden.
Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch auch immer [...]die weibliche Form mit gemeint.
Mit Inkrafttreten dieser Gartenordnung tritt die Gartenordnung des Heimgartenvereines Bruck/Mur
vom 16.03.2018 außer Kraft.
Bruck/Mur, am 24.03.2023,
das Leitungsorgan
des HGV