Bedauerlicherweise muss es wieder mal sein. Warum können wir alle es nicht einfacher haben?
Sehr geehrte/r Gartenpächter/in,
im Rahmen unserer jüngsten Ortsbegehung wurde festgestellt, dass sich Ihr Garten in einem Zustand von ausgesprochener Mangelhaftigkeit befindet. Es ist unzulässig, dass Sie als Pächter die ordnungsgemäße Instandhaltung des Unterpachtgrundstücks vernachlässigen. Es obliegt jedem Unterpächter, seinen Garten gemäß den Richtlinien des Heimgartenvereins Bruck Mur (Gartenordnung sowie dessen Statuten) und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu bewirtschaften.
Durch dieses Schreiben wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, den Garten binnen einer Frist von 14 Tagen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Sollten Sie dem nicht nachkommen, sehen wir uns veranlasst, die Instandsetzung des Gartens durch ein Unternehmen auf Ihre Kosten vornehmen zu lassen. Überdies sehen wir uns veranlasst, Ihnen eine Pönale in Höhe von 500,00 € aufzuerlegen, sofern der Garten nicht innerhalb der genannten Frist in einen ansprechenden Zustand versetzt wurde.
Welche Verpflichtungen obliegen mir hinsichtlich der Gartenpflege?
Grasschnitt, Baumschnitt bis zu einer Höhe von maximal 4 m sowie Hecken innerhalb eines Pachtgrundstücks dürfen eine maximale Höhe von 1,4 m nicht überschreiten; dies gilt auch für die Vorder- und Rückseite der Gartenanlagen. Es ist sicherzustellen, dass Hecken Zu- und Gehwege nicht beeinträchtigen. Sollte keine Einhaltung erfolgen, sehen wir uns veranlasst, die Pflege vernachlässigter Hecken auf Kosten des jeweiligen Unterpächters durchführen zu lassen.
Die ordnungsgemäße Beseitigung von Kunststoffen, Gerätschaften und Gegenständen, welche außerhalb des Gartens deponiert wurden, ist ebenfalls Bestandteil dieser Vorschrift.
Die Ablagerung von Materialien außerhalb der Grenzen des Pachtgrundstücks ist grundsätzlich untersagt. Ablagerung von Unrat und ähnlichen Materialien außerhalb des Pachtgrundstücks wird unsererseits als rufschädigendes Verhalten des Vereins in der Öffentlichkeit betrachtet. Der gesamten Gemeinde steht die Option gebührenfreier Entsorgung von Sperrmüll am Wertstoffhof der Gemeinde Bruck an der Mur offen.
Umweltschädigendes Verhalten seitens Ihrer Gartenunterpächter zieht ohne vorherige schriftliche Mahnung eine sofortige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € nach sich, welche gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht wird.
Die nächste Ortsbesichtigung wird am 4. April 2026 erfolgen.
Es ist zu hoffen, dass sämtliche betroffenen Unterpächter Einsicht zeigen und ihren Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen.
Von den 400 Gartenparzellen, die dem HGV zugehörig sind, missachten lediglich eine geringe Anzahl die diesbezüglichen Vorgaben, weshalb dieses Schreiben allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Der Vorstand.
Wasser ist das Lebenswichtigste
An alle Vereinsmitglieder und Unterpächter/in
muss es sein, dass wir der HGV zu diesen Maßnahmen greifen muss, um die Einhaltung des Wasserbezuges in den Griff zu bekommen? In den letzten Monate und Wochen kam es vermehrt zu unnötigen Wasserverbrauch wie: Rassensprengeln, Hecken und Bäume begießen, und vor allem, dass das Wasser über die Nacht rinnen gelassen wird, mit Absicht oder unabsichtlich spielt dabei keine Rolle, der Wasserhahn ist nach dem Verlassen des Gartens zu schließen, auch wenn ein Schlauch angeschlossen ist. Durch die Sonne wird der Schlauch weich und löst sich selbst von der Befestigung oder platzt auf.
Jeder Garten muss bis zum Wiederaufdrehen 2026 einen Wasserhauptabsperrhahn nachweisen können!
Der Vorstand appelliert nochmals an alle Vereinsmitglieder und Unterpächter/in darauf zu achten, dass die Gartenordnung und deren Vorgaben eingehalten werden. Der Vorstand sieht sich gezwungen aufgrund mehrere Vorfälle dieser Art, Pönale zu verhängen und gnadenlos einzufordern. Hinweis: Pönale verfahren bis € 5000,00 wurde von der Allgemeinheit bei der Jahreshauptversammlung des Heimgartenverein Bruck Mur 2023 zugestimmt und im Statut behördlich genehmigt.
Um derartige Pönalen zu vermeiden sind nur die einfachsten menschlichen Regeln einzuhalten
Ehrung zum 103 JÄHRIGEN Geburtstag
Ich bin erfahren, verlässlich sowie jederzeit auf gute Ergebnisse fokussiert und weiß es zu schätzen, mit großartigen Menschen zusammenzuarbeiten.
Eine wichtige und eilbedürftige Bekanntmachung.
An sämtliche Mitglieder des Vereins
Wichtige Bekanntmachung!
Infolge von Meinungsverschiedenheiten, Unstimmigkeiten und Diskrepanzen hinsichtlich der Bestimmung von Ablöse- und Entschädigungsbeträgen sieht sich der HGV Bruck an der Mur veranlasst, die Bewertung der vorhandenen Gartenhütten sowie der zur Nutzung bestimmten Einrichtungen und Gegenstände bei jeder Gartenübergabe durch ein externes Wertgutachten ermitteln zu lassen.
Die Gebühren für die Erstellung eines Wertgutachtens bewegen sich gegenwärtig in einer Spanne von 300,00 € bis 500,00 €. Die Begleichung dieser Kosten obliegt dem ausscheidenden Vertragspartner.
Die Kosten für das Gutachten werden von dem auszuzahlenden Betrag abgezogen.
Die Auszahlung der Entschädigungssumme durch den HGV erfolgt ausschließlich auf ein Konto des ausscheidenden Unterpächters.
Im Falle nicht genehmigter Bauwerke obliegt es dem Vorstand, zu entscheiden, ob die bebaute Fläche (Gartenlaube u. Ä.) vom Pachtgegenstand zu entfernen ist oder weiterhin Bestand hat. Die Höhe der Entschädigung wird durch ein Sachverständigengutachten bestimmt.
Es obliegt nicht der Verpflichtung des Generalpächters, Gartenlauben auf Gartenparzellen zu übernehmen.
Sollte die vorhandene Gartenlaube nicht übernommen werden, obliegt es dem ausscheidenden Unterpächter, die gesamte Pachtfläche bis zum Übergabetermin vollständig zu räumen und in besenreinem Zustand zu übergeben. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, so wird die Reinigung des Grundstücks durch eine Entrümpelungsfirma und dessen besenreine Übergabe an den HGV auf Kosten des ausscheidenden Vertragspartners veranlasst.
Ein wesentlicher Aspekt, dessen Kenntnis für Sie von Bedeutung ist:
Zukünftig wird für den nicht bewirtschafteten und sich in verwahrlostem Zustand befindlichen Pachtgegenstand von einem Unterpächter entweder eine Konventionalstrafe in Höhe von 150,00 € erhoben oder ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Vertragspartners ein Unternehmen mit der Instandsetzung beauftragt.
Es wird ferner in Betracht gezogen, dass im Falle der Nichtbewirtschaftung einer Parzelle (Gartens) der jeweilige Unterpachtvertrag gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgehoben bzw. dem Unterpächter gekündigt werden kann.
Die Kenntnisnahme wird hiermit höflich erbeten.
Für das Leitungsorgan des HGV:
Erich Woltsche-Juncu DI (Obmann)
Heimgartenverein Bruck/Mur
Schillerstraße 22
8600 Bruck/Mur
Büro- Handy: 0664 1015 420
Email: [email protected]
Homepage: www.hgv-bruck.at
Wichtige Mitteilung des Generalpächters!
Drohnenflugverbotszonen:
Gebiete, in denen der Betrieb von Drohnen untersagt ist.
In jüngster Zeit kam es vermehrt zu Drohnenüberflügen über diverse Gartenanlagen des Heimgartenvereins Bruck Mur, wobei diese Flugmanöver mit der Anfertigung von Filmaufnahmen einhergingen.
Wir richten einen Appell an sämtliche Unterpächter des Heimgartenvereins Bruck Mur, die Privatsphäre der jeweils anderen zu achten.
Als Generalpächter machen wir unmissverständlich darauf aufmerksam, dass für die gesamte Pachtfläche der Gartenanlage des Heimgartenvereins Bruck Mur ein Drohnenflugverbot gilt.
Es wird von jedem Unterpächter erwartet, dass er Vorkommnisse dieser Art (Drohnenflüge) oder sonstige Flugapparate, für die keine Sondererlaubnis vorliegt, fotografisch dokumentiert und diese unverzüglich an das Leitungsorgan des HGV Bruck Mur übermittelt.
Mittels WhatsApp oder per E-Mail.
Ich danke Ihnen.
Jeglicher Missbrauch zieht rechtliche Konsequenzen nach sich und führt überdies zur unverzüglichen, fristlosen Kündigung der Unterpachtvertragsvereinbarung.
Welche Sanktionen sind bei einem Drohnenflug in Flugbeschränkungsgebieten in Österreich zu erwarten?
In Österreich ist mit empfindlichen Sanktionen für Piloten zu rechnen, die unbefugte Drohnenflüge durchführen. Diese Bestimmungen finden nicht nur auf Flüge in ausgewiesenen Drohnenflugverbotszonen Anwendung, sondern gelten generell. In Österreich wird eine Drohne nämlich als unbemanntes Luftfahrzeug betrachtet. Diesbezüglich sind, analog zu einem Kraftfahrzeug (KFZ), sämtliche erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen. Die Inbetriebnahme eines unbemannten Luftfahrzeugs ohne die erforderliche luftfahrtrechtliche Genehmigung oder Registrierung des Fluggeräts kann mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 EUR oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen geahndet werden.
An alle Vereinsmitglieder ein herzliches „Danke „zum Wohle des Heimgartenverein Bruck Mur
Der neugewählte Vorstand und insbesondere der wiedergewählte Obmann bedankt sich für das einstimmige und eindeutige Votum bei der Generalversammlung. Als neuer Generalpächter werden wir wieder Ruhe, Ordnung und Einigkeit in den Verein bringen. Die nächsten fünf Jahre sind wir Ansprechpartner für alle Mitglieder und laden euch alle ein aktiv zum Wohle des Vereins mitzuarbeiten.
Wir wünschen allen ein GESUNDES und ein Erntereiches Jahr 2023
Das Vorstands-HGV-Team
SO ist der HGV Bruck Mur Erreichbar
Festnetz: 03862 55073
Handy: 0664 1015 420
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.hgv-bruck.at